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geschrieben am 13.09.2020 um 12:39 Uhr
Wer sind die gemeinsamen Abkömmlinge
oder wann ist ein Testament eindeutig genug?
Es ist kein Spaß, ein Testament zu verfassen, setzt es doch voraus, dass wir uns nicht nur mit dem Tod beschäftigen, sondern auch mit den Menschen, die uns umgeben und für die wir durch das Testament sorgen wollen. Oft hinterlassen jedoch gerade die Regelungen durchdachter Testamente im vermeintlich geregelten Detail der Nachwelt offene Fragen.  
So war es auch in einem Fall der Anfang des Jahres von dem Oberlandesgericht Oldenburg (Urt. vom 11.09.2019, Az. 3 U 24/18) veröffentlicht wurde:
Wird kein gültiges Testament verfasst, so gilt die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In der Praxis erstellen Eheleute oft ein gemeinsames Testament in Form des sog. Berliner Testamentes. Dabei setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Erben ein und bestimmen darüber hinaus, wer nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten erben soll. Dies sind häufig die Kinder, manchmal die Enkel oder auch eine ganz andere Person oder (wohltätige) Einrichtung.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute für ein Berliner Testament entschieden und sich notariell gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem letztversterbenden Ehegatten sollten Erben „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Weiter wurde vereinbart, dass der oder die Überlebende auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ könne, also die vereinbarte Aufteilung zu gleichen Anteilen verändern dürfte.
Nun überlebte die Ehefrau und machte von der ihr eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch. In einem weiteren Testament enterbte sie eine ihrer beiden Töchter und setzte als Erben ausschließlich ihre andere Tochter und deren Sohn (also ihren Enkelsohn) ein.
Die enterbte Tochter wandte sich gerichtlich gegen dieses zweite Testament und argumentierte mit anwaltlicher Unterstützung, dass das Enkelkind nicht als Erbe eingesetzt werden könne. Schließlich hätten die Eltern im Berliner Testament verfügt, dass nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ als Erben eingesetzt werden könnten, und darunter seien nur die gemeinsamen Kinder, also die beiden Töchter zu verstehen, nicht aber der Enkelsohn. Folglich sei das zweite Testament der überlebenden Mutter unwirksam und die Enterbung rechtswidrig.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Osnabrück (Az. 10 O 749/17) gab der enterbten Tochter Recht. Das Landgericht folgte der Ansicht, dass unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute zu verstehen sind.
Wie so oft ist die familiäre Auseinandersetzung damit noch nicht zu Ende gewesen, und der Streit ging in Berufung vor das OLG Oldenburg. Das hob nunmehr das vorinstanzliche Urteil auf und beurteilte das von der überlebenden Ehefrau allein verfasste Testament als rechtsgültig. Das OLG vertritt die Auffassung, dass das Wort „Abkömmlinge“ nicht nur auf die Kinder beschränkt ist. „Abkömmlinge“ heiße auch Enkel, Urenkel usw. so das OLG. Dies ergebe sich aus dem BGB, insbesondere aus dessen erbrechtliche Vorschrift des § 1924, der zur Bestimmung der Erbfolge seinerseits den Begriff „Abkömmlinge“ und „Kinder“ unterschiedlich benutzt. Abkömmlinge sind im Sinne dieser Vorschrift auch Kinder von Kindern.
Wortwörtlich kamen die Richter des OLG somit zu dem Ergebnis, dass
„der Gebrauch des Wortes „Abkömmlinge“ in einem notariellen Testament (dafür) spricht, dass auch „Abkömmlinge“ gemeint war – und eben nicht nur „Kinder“. Das Wort „gemeinschaftlich“ spricht nicht dafür, dass nur die Kinder erben sollten. Denn „gemeinschaftlich“ sind auch die Enkelkinder.“
Dieses Urteil zeigt also zweierlei:
1. Wenn wir in einem Testament gesetzlich geregelte Begriffe verwenden, sollten wir entweder wissen, was sie bedeuten, oder uns insofern beraten lassen.
2. Aber auch wenn eine solche Beratung stattgefunden haben sollte, ist damit nicht gesagt, dass ein Testament eindeutig genug ist. Auch im vorliegenden Fall haben trotz notarieller Beratung noch zwei Instanzen gut ausgebildeter Juristen entgegengesetzt entschieden.
Dennoch kann ich nur empfehlen, diese Unwägbarkeiten bei der Abfassung eigener Testamente durch fachkundigen Rat zu verringern. Auch bei prozessualen Fragen rund um die Themen Erbrecht und Testamentsgestaltung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
P.S. Hinweis zur steuerlichen Beurteilung des Berliner Testaments
Steuerlich mag ein Berliner Testament nicht immer sinnvoll sein. Dies hat nämlich zur Folge, dass nach dem Tod des Erstversterbenden nur dem überlebenden, und allein erbenden Ehegatten der steuerliche Freibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR zur Verfügung steht. Würde dagegen (ohne Berliner Testament) auch ein Teil des Erbes an Kinder übergehen, würde für jedes Kind ein weiterer Freibetrag von 400.000,00 EUR steuerlich einsetzbar sein.
P.P.S. Hinweis zu vergleichbarer Problematik im Gesellschaftsrecht
Insbesondere in Gesellschaftsverträgen (vor allem bei GbR-Verträgen) ist auch darauf zu achten, die korrekten, rechtlich eindeutigen Vokabeln zu verwenden.
Hinweis: Dieser Beitrag nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Er dient nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Beitrages kann daher nicht übernommen werden.
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geschrieben am 14.11.2019 um 17:58 Uhr
Steter Tropfen: Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses abgewählt
Zum ersten Mal in der Geschichte des Bundestags wählte gestern ein Ausschuss seinen Vorsitzenden ab. Bereits seit Anfang 2018 betont der Deutsche Anwaltverein (DAV), dass er Stephan Brandner für den Vorsitz im Rechtsausschuss des Bundestags für absolut ungeeignet hält. Nach seinen Ausfällen bei Twitter zum Anschlag von Halle forderte der DAV gemeinsam mit dem Juristinnenbund den AfD-Abgeordneten zum Rücktritt auf – eine Forderung, die von den Ausschussmitgliedern bei der folgenden Sitzung aufgegriffen wurde. Auch ich begrüsse die Entscheidung des Ausschusses, hier nun ein Signal zu setzen, dass Hass und Häme für ein solches Amt disqualifizieren,  und letztlich eines Rechtsanwaltes unwürdig sind.
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geschrieben am 09.02.2019 um 13:10 Uhr
Willkürliche Verurteilung des kollegen Wang in der V.R. China
Mit dem Deutschen Anwaltverein bin ich entsetzt über die Verurteilung des chinesischen Menschenrechtsanwalts Wang Quanzhang wegen angeblicher „Untergrabung der Staatsgewalt“ zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis [https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/tianjin-buergerrechtsanwalt-china-viereinhalb-jahre-haft]. Der friedliche Einsatz für Menschenrechte und die Verteidigung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten darf nicht unter Strafe gestellt werden. Beobachter sahen bei dem Verfahren wesentliche rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze verletzt (insbes. Öffentlichkeit des Verfahrens und Zugang zu einem unabhängigen Anwalt seiner Wahl). Die freie Berufsausübung bleibt ein Gut, das gar nicht hoch genug geschätzt werden kann und universal eingefordert werden muss.
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geschrieben am 19.08.2018 um 13:47 Uhr
24.08.2018 deutschland-Tour Passiert die Kanzlei: Kanzlei nachmittags geschlossen
Am 24.08.2018 ist die Deutschland Tour [https://www.deutschland-tour.com/de/home.html] Gast in Trier. Auf insgesamt 21 Kilometern werden 132 Profiradler nachmittags auch an meiner Kanzlei vorbeifahren. Deshalb ist die Kanzlei nachmittags für den Publikumsverkehr nicht erreichbar und geschlossen. Alternative Termine können gerne telefonisch ausgemacht werden.
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geschrieben am 21.04.2017 um 17:53 Uhr
Deutsche Anwälte unterstützen türkische juristen
Der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Richterbund haben ein Hilfsportal für türkische Juristen gestartet. Die Internetseite [www.turkish-law-colleagues.de]/bietet Anwälten und Richtern, die nach dem Referendum aus politischen Gründen die Türkei verlassen wollen, erste Kontakte zu deutschen Kollegen. Ziel ist es, den türkischen Kolleginnen und Kollegen ein erster Ansprechpartner zu sein. Schon unmittelbar nach Bekanntgabe gegenüber den türkischen Kolleginnen und Kollegen gab es gestern direkt eine e-mail eines Kollegen aus Istanbul: „Thanks a lot for your such a brillant initiative. This is what exactly we need to solidare with the ones who might need. We are very much proud of you, our colleagues.”
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geschrieben am 27.10.2016 um 15:49 Uhr
Contra Rechtsextremismus: Eine Stiftung des Deutschen Anwaltvereins – Spenden leicht gemacht
Die DAV-Stiftung übernimmt die Kosten für Rechtsberatung und Rechtsvertretung von Opfern politisch motivierter Gewalttaten, sofern sie bedürftig sind. Damit wird sichergestellt, dass die Opfer in ihrer psychischen Notlage schnell und ohne bürokratische Hürden den notwendigen Rechtsrat und -beistand erhalten. Die Stiftung ist auf Unterstützung angewiesen. Auf der Homepage des DAV wurde ein benutzerfreundliches Online-Spendenformular [www.faz.de], das schnelles und bequemes Spenden ermöglicht, zugleich aber auch höchste Datensicherheit garantiert. Weitere Informationen über die Arbeit der DAV-Stiftung finden Sie hier [www.ensch-media.de], das schnelles und bequemes Spenden ermöglicht, zugleich aber auch höchste Datensicherheit garantiert. Weitere Informationen über die Arbeit der DAV-Stiftung finden Sie hier [anwaltverein.de/de/stiftung-contra-rechtsextremismus].